Liebe Pfarrangehörige,
am Sonntag, den 24.11.2024 findet die Wahl der Kirchenverwaltungen in unseren Pfarreien: Bösenreutin, Hergensweiler, Niederstaufen, Sigmarszell und Weißensberg statt.
Wahlberechtigt ist, wer der römisch-katholischen Kirche angehört, in dieser Kirchengemeinde seine Hauptwohnung besitzt und das 18. Lebensjahr am Wahltag vollendet hat (Art. 11 Abs. 2 GStVS).
Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer
- zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten nach deutschem Recht nicht nur durch einstweilige Anordnung unter Betreuung steht,
- infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt (§ 45 StGB),
- die Fähigkeit zur Erlangung öffentlicher Ämter entbehrt oder
- offenkundig die von ihm geschuldeten Kirchenumlagen oder das Kirchgeld nicht entrichtet.
Das Wahlrecht ruht für Kirchengemeindemitglieder, die
- sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 i. V. m. § 20 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden,
- sich in Freiheitsentzug befinden oder
- aufgrund Richterspruchs einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung im Sinne von § 61 Ziff. 1–3 StGB unterliegen.
Wählbar ist, wer der römisch-katholischen Kirche angehört, im Bereich der Kirchengemeinde seinen Hauptwohnsitz hat (§ 7 BGB, §§ 8, 9 AO), kirchensteuerpflichtig ist und am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat (Art. 8 Abs. 1 GStVS). Kirchensteuerpflichtig sind dem Grunde nach auch Studierende, Hausfrauen oder Rentner/-innen.
Nicht gewählt werden können Personen,
- denen die Fähigkeit zur Erlangung öffentlicher Ämter fehlt,
- die wegen vorsätzlicher Tat durch ein deutsches Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt wurden, es sei denn, dass die Strafe getilgt ist,
- die sich gemäß Feststellung des (Erz-)Bischöflichen Ordinariats im offenen Gegensatz zur Lehre oder den Grundsätzen der römisch- katholischen Kirche befinden,
- die offenkundig der Entrichtung der von ihnen geschuldeten Kirchenumlagen oder des Kirchgeldes nicht nachkommen,
- die in einem Arbeitsverhältnis mit der Kirchenstiftung oder Kirchengemeinde stehen,
- die bei der kirchlichen Aufsichtsbehörde unmittelbar mit Aufgaben der Rechts- u. Fachaufsicht betraut sind,
- deren Wahlrecht nach Art. 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GStVS ausgeschlossen ist oder nach Art. 12 Abs. 2 GStVS ruht oder
- die in der der Wahl vorangegangenen Amtszeit gemäß Art. 22 KiStifO rechtskräftig aus der Kirchenverwaltung abberufen wurden.
Ehegatten, Eltern und Kinder sowie Geschwister können zwar in die Wahlliste aufgenommen werden, dürfen jedoch nicht gleichzeitig der Kirchenverwal- tung angehören. Deshalb wird lediglich die bzw. der mit höherer Stimmenzahl Gewählte Mitglied der Kirchenverwaltung; bei gleicher Stimmenzahl entschei- det das Los. Tritt das Hindernis erst nachträglich ein, so scheidet aus, wer nach vorstehendem Absatz nicht Mitglied der Kirchenverwaltung geworden wäre.
Briefwahl
- Wählerinnen und Wähler, die verhindert sind, persönlich zur Wahl zu kommen, erhalten auf Antrag einen Briefwahlschein.
- Der Briefwahlschein kann bis zum Mittwoch vor der Wahl (20. November 2024) schriftlich oder mündlich beim Pfarramt beantragt werden.
- Nach Prüfung der Wahlberechtigung werden Antragstellenden folgende Unterlagen zugesandt oder ausgehändigt:
- a) Briefwahlschein,
b) amtlicher Stimmzettel, c) Wahlumschlag,
d) Wahlbriefumschlag. - Briefwähler/-innen füllen persönlich den Stimmzettel aus, übermitteln den Wahlbrief durch die Post oder auf andere Weise dem vorsitzenden Mitglied des Wahlausschusses über das zuständige Pfarramt oder lassen den Wahlbrief spätestens am Wahltag bis zum Ende der Abstimmungszeit im Wahl- raum abgeben. Danach eingehende Wahlbriefe sind ungültig.
Wahlvorschläge
- Der Wahlausschuss fordert die Wahlberechtigten auf, Kandidatinnen und Kandidaten rechtzeitig vorzuschlagen.
- Ein Wahlvorschlag darf doppelt so viele Bewerber/-innen umfassen, wie Kirchenverwaltungsmitglieder zu wählen sind.
Der Wahlvorschlag muss von mindestens drei Wahlberechtigten, unter gleichzeitiger Angabe von Alter und Anschrift mit Vor- und Zuname, unterzeichnet sein. (Maiß-Vordruck-Nr. 52 beim Pfarramt und in der Kirche erhältlich.)
Endtermin für die Einreichung von Vorschlagslisten
ist der Samstag, 19. Oktober abends 20.00 Uhr.
Weißensberg, den 07.10.2024
Die Vorsitzenden der Wahlausschüsse:
Bösenreutin, Hergensweiler, Niederstaufen, Sigmarszell und Weißensberg